§ 5 UmweltHG - Beschränkung der Haftung bei Sachschäden
Bibliographie
- Titel
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- Amtliche Abkürzung
- UmweltHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-9
Ist die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden (§ 6 Abs. 2 Satz 2), so ist die Ersatzpflicht für Sachschäden ausgeschlossen, wenn die Sache nur unwesentlich oder in einem Maße beeinträchtigt wird, das nach den örtlichen Verhältnissen zumutbar ist.