§ 1 UmweltHG - Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen
Bibliographie
- Titel
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- Amtliche Abkürzung
- UmweltHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-9
Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.