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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 21 UmweltHG - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Amtliche Abkürzung
UmweltHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-9

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, nicht oder nicht ausreichende Deckungsvorsorge trifft oder
  2. 2.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.