§ 16 FraktG - Rückführung öffentlicher Mittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
Soweit nach Befriedigung der Gläubiger Mittel nach § 8 oder § 10 verbleiben, sind diese an das Land Berlin zurückzuführen. Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft wurden, sowie für die nach § 8 Abs. 5 erbrachten Sachleistungen.