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  • ab 01.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 23 BauGB-AV - Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses

Bibliographie

Titel
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Amtliche Abkürzung
BauGB-AV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-124

(1) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung von mindestens der Hälfte bis zur vollen Höhe des Honorars der Honorargruppe 6 für die Leistung der Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418). 2Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), wird für notwendige Reisen im Zusammenhang mit der Heranziehung als Mitglied des Gutachterausschusses gewährt. 3Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder des Gutachterausschusses werden entsprechend entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen.

(2) Entschädigungspflichtig ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)