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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 43 LDSG - Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.

    die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

  2. 2.

    die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

  3. 3.

    den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,

  4. 4.

    Hinweis auf die Befugnis, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzurufen und

  5. 5.

    Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.