§ 50 LDSG - Vertretung von betroffenen Personen
Bibliographie
- Titel
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
Die betroffene Person kann eine rechtmäßig gegründete Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechtsgüter betroffener Personen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten tätig ist, beauftragen, im Namen der betroffenen Person eine Beschwerde einzureichen oder die Rechte nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 sowie nach den §§ 48 und 49 wahrzunehmen.