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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 50 LDSG - Vertretung von betroffenen Personen

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

Die betroffene Person kann eine rechtmäßig gegründete Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechtsgüter betroffener Personen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten tätig ist, beauftragen, im Namen der betroffenen Person eine Beschwerde einzureichen oder die Rechte nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 sowie nach den §§ 48 und 49 wahrzunehmen.