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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 49 LDSG - Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder bei deren oder dessen Untätigkeit

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorgehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit einer Beschwerde nach § 48 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.