§ 36 LWahlG - Einreichung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Die Wahlkreisvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, die Landes- und Bezirkslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 52. Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr, in den Fällen des § 25 Abs. 3 spätestens am 27. Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.