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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 72 GO - Anklage gegen eine Richterin oder einen Richter

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Der Antrag, eine Richterin oder einen Richter vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, ist von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)