§ 71 GO - Anklage gegen ein Mitglied des Landtags oder der Staatsregierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Der Antrag, ein Mitglied des Landtags oder der Staatsregierung vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, ist von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Antrag wird in zwei Beratungen behandelt. Der Antrag wird am Schluss der ersten Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss hat die Betroffene oder den Betroffenen zu hören.
(2) Der Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder betragen muss.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)