Versionsverlauf

§ 53 VGHGAnfechtung des Volksentscheides

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VGHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Anfechtung der Entscheidung des Landtages über das Ergebnis des Volksentscheides können erheben

  1. 1.
    ein Stimmberechtigter, dessen Anfechtung des Volksentscheides vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Stimmberechtigte beitreten,
  2. 2.
    der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft.

(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.