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  • ab 19.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 49a VerfGHG - Anfechtung der Entscheidung des Landtages

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Lehnt es der Landtag ab, sich mit einer Volksinitiative zu befassen, so kann diese Entscheidung von der Vertrauensperson angefochten werden.

(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.