§ 49a VerfGHG - Anfechtung der Entscheidung des Landtages
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Lehnt es der Landtag ab, sich mit einer Volksinitiative zu befassen, so kann diese Entscheidung von der Vertrauensperson angefochten werden.
(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.