Versionsverlauf

§ 53 VerfGHG - Anfechtung des Volksentscheides

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Die Anfechtung der Entscheidung des Landtages über das Ergebnis des Volksentscheides können erheben

  1. 1.
    ein Stimmberechtigter/eine Stimmberechtigte, dessen/deren Anfechtung des Volksentscheides vom Landtag verworfen worden ist
  2. 2.
    der Landeswahlleiter/die Landeswahlleiterin in amtlicher Eigenschaft.

(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.