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§ 50 VerfGHG - Anfechtung der Entscheidung über den Zulassungsantrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Lehnt die Landesregierung einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ab, so kann diese Entscheidung von der Vertrauensperson angefochten werden.

(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.