§ 50 VerfGHG - Anfechtung der Entscheidung über den Zulassungsantrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Lehnt die Landesregierung einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ab, so kann diese Entscheidung von der Vertrauensperson angefochten werden.
(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.