§ 53 VerfGHG - Anfechtung des Volksentscheides
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Die Anfechtung der Entscheidung des Landtages über das Ergebnis des Volksentscheides können erheben
- 1.ein Stimmberechtigter/eine Stimmberechtigte, dessen/deren Anfechtung des Volksentscheides vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm/ihr mindestens einhundert Stimmberechtigte beitreten,
- 2.der Landeswahlleiter/die Landeswahlleiterin in amtlicher Eigenschaft.
(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.