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§ 24 ThDSchG - Denkmalfachbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThDSchG)
Amtliche Abkürzung
ThDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
224-1

(1) Denkmalfachbehörden sind:

  1. 1.
    das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege (Bau- und Kunstdenkmalpflege) mit Sitz in Erfurt,
  2. 2.
    das Thüringische Landesamt für Archäologische Denkmalpflege mit Sitz in Weimar.

(2) Die Denkmalfachbehörden sind der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie haben zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörden vorgesehen ist;
  2. 2.
    Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung (Denkmalpflege);
  3. 3.
    systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation);
  4. 4.
    Führung des Denkmalbuches;
  5. 5.
    wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte;
  6. 6.
    Erarbeitung methodischer Grundlagen auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung;
  7. 7.
    Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht;
  8. 8.
    Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und fördern;
  9. 9.
    Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigungen;
  10. 10.
    Bewilligung der Zuwendungen des Landes nach § 7 Abs. 2.

(3) Das Thüringische Landesamt für Archäologische Denkmalpflege ist zuständige Denkmalfachbehörde für alle Bereiche der Bodendenkmalpflege einschließlich der Paläontologie. Es ist gleichzeitig Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.