§ 26 ThürDSchG - Ehrenamtliche Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
(1) Die Denkmalfachbehörde kann ehrenamtliche Mitarbeiter für die Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie die Archäologie bestellen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter sind fachlich und organisatorisch der Denkmalfachbehörde unterstellt. Sie werden im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, in deren Gebiet sie tätig werden sollen, bestellt.
(2) Die ehrenamtlichen Mitarbeiter beraten und unterstützen die Denkmalfachbehörde und die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
(3) Das Land ersetzt den ehrenamtlichen Mitarbeitern die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.