Versionsverlauf

§ 23 ThürDSchG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Amtliche Abkürzung
ThürDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
224-1

(1) Für Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen sowie in den in diesem Gesetz bestimmten Fällen, entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Denkmalfachbehörde. § 7 Abs. 2 sowie die §§ 11, 27 und 28 finden auf Kulturdenkmale des Landes keine Anwendung.