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§ 24 ThürDSchG - Denkmalfachbehörden

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Amtliche Abkürzung
ThürDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
224-1

(1) Denkmalfachbehörden sind

  1. 1.
    das Landesamt für Denkmalpflege mit Sitz in Erfurt und
  2. 2.
    das Landesamt für Archäologie mit Sitz in Weimar.

(2) Die Denkmalfachbehörden sind der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie haben zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörden vorgesehen ist;
  2. 2.
    Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung (Denkmalpflege);
  3. 3.
    systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation);
  4. 4.
    Führung des Denkmalbuches;
  5. 5.
    wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte;
  6. 6.
    Erarbeitung methodischer Grundlagen auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung;
  7. 7.
    Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht;
  8. 8.
    Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und fördern;
  9. 9.
    Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigungen,
  10. 10.
    Bewilligung der Zuwendungen des Landes nach § 7 Abs. 2.

(3) Das Landesamt für Archäologie ist zuständige Denkmalfachbehörde für alle Bereiche der Bodendenkmalpflege einschließlich der Paläontologie. Es ist gleichzeitig Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.