§ 24 ThürDSchG - Denkmalfachbehörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
(1) Denkmalfachbehörden sind
- 1.das Landesamt für Denkmalpflege mit Sitz in Erfurt und
- 2.das Landesamt für Archäologie mit Sitz in Weimar.
(2) Die Denkmalfachbehörden sind der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie haben zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörden vorgesehen ist;
- 2.Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung (Denkmalpflege);
- 3.systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation);
- 4.Führung des Denkmalbuches;
- 5.wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte;
- 6.Erarbeitung methodischer Grundlagen auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung;
- 7.Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht;
- 8.Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und fördern;
- 9.Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigungen,
- 10.Bewilligung der Zuwendungen des Landes nach § 7 Abs. 2.
(3) Das Landesamt für Archäologie ist zuständige Denkmalfachbehörde für alle Bereiche der Bodendenkmalpflege einschließlich der Paläontologie. Es ist gleichzeitig Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.