§ 68 SPersVG - Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen, Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Bestehen in mehrstufigen Verwaltungen Stufenvertretungen, so werden bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Bezirksauszubildendenvertretungen, bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Hauptauszubildendenvertretungen gebildet.
(2) Bestehen bei einstufigen Verwaltungen Gesamtpersonalräte, so sind Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretungen zu errichten.
(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Im Übrigen finden für die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 52 Abs. 2, 3, 6 und § 54 und der Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung §§ 55 Abs. 3 und 56 Abs. 1 Satz 1 sowie für beide die §§ 57 bis 65 sinngemäß Anwendung.