Versionsverlauf


  • ab 24.02.1989 (aktuelle Fassung)

§ 67 SPersVG - Jugend- und Auszubildendenversammlung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Personalversammlung im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. § 49 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 und 3, §§ 50 und 51 gelten entsprechend.

(2) An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen soll der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.