§ 62 SPersVG - Geschäftsführung, Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 1 und 2, 40, 41, 43, 44 und 45 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann im Benehmen mit dem Personalrat Sitzungen abhalten; §§ 33 bis 35 gelten entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.