§ 61 SPersVG - Vorsitzender
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter (Vorstand).
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.