§ 106 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist; § 104 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Beschäftigungszeiten von insgesamt mindestens
- 1.sechsundzwanzig Wochen (sechs Monaten) begründen eine Anspruchsdauer von achtundsiebzig Tagen,
- 2.neununddreißig Wochen (neun Monaten) begründen eine Anspruchsdauer von Hundertzwanzig Tagen,
- 3.zweiundfünfzig Wochen (zwölf Monaten) begründen eine Anspruchsdauer von Hundertsechsundfünfzig Tagen,
- 4.achtundsiebzig Wochen (achtzehn Monaten) begründen eine Anspruchsdauer von zweihundertvierunddreißig Tagen,
- 5.hundertvier Wochen (vierundzwanzig Monaten) begründen eine Anspruchsdauer von dreihundertzwölf Tagen.
(2) Wenn seit der Entstehung des vorherigen Anspruchs noch nicht drei Jahre verstrichen sind, so ist die Dauer des neuen Anspruchs mindestens so lang wie die restliche Dauer des vorherigen Anspruchs.