§ 106 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist; § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Beschäftigungszeiten von insgesamt mindestens

  1. 1.
    hundertachtzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von achtundsiebzig Tagen,
  2. 2.
    zweihundertsiebzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von hundertzwanzig Tagen,
  3. 3.
    dreihundertsechzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von hundertsechsundfünfzig Tagen,
  4. 4.
    fünfhundertvierzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von zweihundertvierunddreißig Tagen,
  5. 5.
    siebenhundertzwanzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von dreihundertzwölf Tagen.

(2) Die Dauer des Anspruchs nach Absatz 1 erhöht sich um die Dauer des nach § 125 Abs. 1 erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung dieses Anspruchs noch nicht drei Jahre verstrichen sind, höchstens jedoch auf dreihundertzwölf Tage.

(3) Absätze 1 und 2 sind in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979 entstanden ist.