§ 21 UmweltHG - Strafvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- Amtliche Abkürzung
- UmweltHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-9
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, nicht oder nicht ausreichende Deckungsvorsorge trifft oder
- 2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.