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§ 35 KWO - Vermerk über die Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe sofort nach Einwurf des Umschlages in die Wahlurne in dem Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. Innerhalb desselben Wahlbezirkes ist die Stimmabgabe einheitlich in der gleichen, im Kopfe in Blockschrift durch ein "G" zu kennzeichnenden Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.