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§ 35 KWO - Vermerk über die Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. Innerhalb desselben Wahlbezirks ist die Stimmabgabe einheitlich in der gleichen, im Kopf in Blockschrift durch ein "G" zu kennzeichnenden Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.