§ 32 GDG LSA - Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2120.2
(1) Zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassen worden sind und Regelungsbereiche, insbesondere nach § 6 Satz 3 Nr. 2 dieses Gesetzes, betreffen, für die die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes besteht, wird das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
- 1.die Anforderungen an Sachen, von denen Gesundheitsgefahren ausgehen können, mit Richtwerten und Grenzwerten für mikrobiologische, physikalische oder chemische Parameter,
- 2.die Festsetzung von Überwachungsgebieten und -zeiträumen,
- 3.die Überwachungsaufgaben und behördlichen Befugnisse nach Art und Umfang, insbesondere Probenahme und Analyse,
- 4.die Pflichten für Eigentümer von Sachen oder für Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Sachen bei behördlichen Überwachungsmaßnahmen.
(2) Das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132), zu regeln, sofern durch Verordnung aufgrund der §§ 21 und 27 festgelegte Berufsqualifikationen betroffen sind. Hierbei sind insbesondere Bestimmungen über Pflichten bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, Anforderungen an Sprachkenntnisse in Deutsch und zur Fortbildungspflicht sowie zu Pflichten zur Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates zu treffen.