§ 32 GDG LSA - Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2120.2
Zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassen worden sind und Regelungsbereiche, insbesondere nach § 6 Satz 3 Nr. 2 dieses Gesetzes, betreffen, für die die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes besteht, wird das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
- 1.die Anforderungen an Sachen, von denen Gesundheitsgefahren ausgehen können, mit Richtwerten und Grenzwerten für mikrobiologische, physikalische oder chemische Parameter,
- 2.die Festsetzung von Überwachungsgebieten und -zeiträumen,
- 3.die Überwachungsaufgaben und behördlichen Befugnisse nach Art und Umfang, insbesondere Probenahme und Analyse,
- 4.die Pflichten für Eigentümer von Sachen oder für Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Sachen bei behördlichen Überwachungsmaßnahmen.