§ 6 GDG LSA - Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2120.2
Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt an Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor schädigenden Einflüssen aus der Umwelt mit und kann ein entsprechendes Aufklärungs- und Beratungsangebot bereithalten. Er beobachtet und verwertet unter umweltmedizinischen Gesichtspunkten die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- 1.Mitwirkung beim Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und Schädigungen durch Lärm, Erschütterungen, Licht, energiereiche Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe sowie durch tierische Schädlinge oder Insekten bei massenhaftem Auftreten,
- 2.Überwachung des Trinkwassers, des Wassers öffentlich zugänglicher Schwimm- und Badebecken sowie Badestellen von Gewässern und der Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser sowie Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe,
- 3.Gesundheitsverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben im Rahmen vorgeschriebener Umweltverträglichkeitsprüfung sowie bei Bauleitplanverfahren und Genehmigungsverfahren für Anlagen insbesondere nach dem Gentechnikgesetz, bei denen dem Gesundheitsschutz besondere Bedeutung zukommt,
- 4.Beurteilung der Notwendigkeit und der Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung oder der gesundheitlichen Gefahrenabwehr im Interesse der Daseinsfürsorge für die Bevölkerung.