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  • ab 31.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 26a GDG LSA - Pflichten für ambulante medizinische Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Amtliche Abkürzung
GDG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2120.2

(1) Für ambulante medizinische Einrichtungen, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden und in denen ausschließlich Berufsangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Leistungen erbringen, gelten die Pflichten gemäß § 26 Abs. 3a entsprechend.

(2) Diese Einrichtungen müssen eine nach Risiko angemessene Deckungsvorsorge zur Haftung für medizinische Leistungen ihres Personals besitzen und dem Landesverwaltungsamt auf Verlangen nachweisen. Die Deckungsvorsorge kann durch eine Haftpflichtversicherung oder durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts erbracht werden.