§ 29 SH AbgG - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Zahlungen nach den § 6 Abs. 1, den §§ 9 bis 13, 25 und 26 werden vorn Tage der Annahme der Wahl ab geleistet, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtages noch nicht abgelaufen ist. Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und den Aufwendungsersatz nach Abschnitt III Titel 2 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Zusätzliche Entschädigungen gemäß § 6 Abs. 2 werden vom Tage der Übertragung der besonderen parlamentarischen Funktionen ab gezahlt, frühestens jedoch ab Zusammentritt des neu gewählten Landtages. Zusätzliche Entschädigungen gemäß § 6 Abs. 2 werden bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die besonderen Funktionen enden. Die Leistungen nach den §§ 6, 9, 25 und 26 werden für einen Monat, die Leistungen nach § 12 für dieselbe Nacht und die Leistungen nach § 13 für dieselbe Fahrt nur einmal gewährt.
(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch Entschädigung nach § 6 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die oder der Berechtigte stirbt.
(3) Die Ansprüche auf Altersentschädigung ruhen bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
(4) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete ihre Mitgliedschaft im Landtag aufgrund des § 9 Absatz 1 Nr. 3 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1 . Oktober 201 9 (GVOBl. Schl.-H. S. 405) verlieren. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 21. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen des § 9 Absatz 1 Nr. 3 des Landeswahlgesetzes nach sich zieht.