§ 29 SH AbgG - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Zahlungen nach den § 6 Abs. 1, den §§ 9 bis 13, 25 und 26 werden vorn Tage der Annahme der Wahl ab geleistet, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtages noch nicht abgelaufen ist. Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und den Aufwendungsersatz nach Abschnitt III Titel 2 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Zusätzliche Entschädigungen gemäß § 6 Abs. 2 werden vom Tage der Übertragung der besonderen parlamentarischen Funktionen ab gezahlt, frühestens jedoch ab Zusammentritt des neu gewählten Landtages. Zusätzliche Entschädigungen gemäß § 6 Abs. 2 werden bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die besonderen Funktionen enden. Die Leistungen nach den §§ 6, 9, 25 und 26 werden für einen Monat, die Leistungen nach § 12 für dieselbe Nacht und die Leistungen nach § 13 für dieselbe Fahrt nur einmal gewährt.
(2) Die Entschädigung nach § 6 und die Leistungen nach den §§ 16, 20, 22 und 25 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
(3) Im Falle der Auflösung des Landtages stehenden Abgeordneten die in den §§ 6 bis 14 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Abgeordneten des neu gewählten Landtages entstehen die Ansprüche gemäß § 6 Abs. 1, §§ 9 bis 13 bereits mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach Absatz 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind.