§ 29 SH AbgG - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Zahlungen nach den § 6 Abs. 1, den §§ 9 bis 13, 25 und 26 werden vorn Tage der Annahme der Wahl ab geleistet, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtages noch nicht abgelaufen ist. Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und die Aufwandsentschädigung nach Abschnitt III Titel 2 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Zusätzliche Entschädigungen gemäß § 6 Abs. 2 werden vom Tage der Übertragung der besonderen parlamentarischen Funktionen ab gezahlt, frühestens jedoch ab Zusammentritt des neu gewählten Landtages. Zusätzliche Entschädigungen gemäß § 6 Abs. 2 werden bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die besonderen Funktionen enden. Die Leistungen nach den §§ 6, 9, 25 und 26 werden für einen Monat, die Leistungen nach § 11 für denselben Tag, die Leistungen nach § 11 für denselben Tag und die Leistungen nach § 13 Abs. 2 für dieselbe Fahrt nur einmal gewährt.

(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch Entschädigung nach § 6 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die oder der Berechtigte stirbt.

(3) Während der Zeit, für die die oder der Berechtigte Übergangsgeld bezieht, ruht der Anspruch auf Altersentschädigung in Höhe des gezahlten Übergangsgeldes. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete ihre Mitgliedschaft im Landtag aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswahlgesetzes verlieren. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 21. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswahlgesetzes nach sich zieht.

(5) Die Entschädigung nach § 6, die Unkostenpauschale nach § 9 und die Leistungen nach den §§ 16, 17, 19, 20, 23 und 25 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(6) Im Falle der Auflösung des Landtages stehenden Abgeordneten die in den §§ 6 bis 14 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Abgeordneten des neu gewählten Landtages entstehen diese Ansprüche bereits mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach Absatz 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind.