§ 10 SächsFAG - Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt.

(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 bis 10, Abs. 5 sowie §§ 8 und 9).Der Schüleransatz beträgt 79 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 10. Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der

1.Grundsteuer A320 Prozent,
2.Grundsteuer B630 Prozent,
3.Gewerbesteuer450 Prozent.

(3) Der Prozentsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte

1.Dresden102,5 Prozent,
2.Leipzig102,5 Prozent,
3.Chemnitz100 Prozent.