§ 58 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Für die berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation gelten die Vorschriften des Zweiten bis Fünften Unterabschnittes sowie §§ 127 und 133 mit Ausnahme von § 34 Abs. 3 und 4, von § 37 Abs. 1 und der §§ 41 bis 47 entsprechend, §§ 49, 53 und 54 mit der Maßgabe, daß Leistungen nach diesen Vorschriften auch dann gewährt werden können, wenn der Behinderte nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar bedroht ist und dadurch dauerhaft eingegliedert werden kann. 2Berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation werden auch gewährt, wenn die berufliche Ausbildung im Sinne des § 40 wegen Art oder Schwere der Behinderung in einer besonderen Ausbildungsstätte für Behinderte stattfindet und in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt wird. 3Behinderte Auszubildende erhalten Leistungen nach § 40 auch dann, wenn ihnen die erforderlichen Mittel auf Grund eines Unterhaltsanspruches zur Verfügung stehen; dies gilt nicht, soweit die Nichtberücksichtigung des Unterhaltsanspruches offensichtlich ungerechtfertigt wäre.
(1a) 1Berufsfördernde und ergänzende Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich anerkannter Werkstätten für Behinderte erbracht, und zwar
- 1.im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Eignung des Behinderten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,
- 2.im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit des Behinderten zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. 2Behinderte werden in diesem Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.
3Die Leistungen werden im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu zwei Jahren erbracht. 4Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend; § 36 Nr. 1 und § 40 Abs. 1b sind nicht anzuwenden.
(2) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. 2Sie hat dabei die besonderen Verhältnisse der Behinderten sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen und ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln. 3Für Behinderte, die an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung teilnehmen und deren Schutz im Krankheitsfalle nicht anderweitig sichergestellt ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daß die hierfür angemessenen Kosten übernommen werden.