§ 58 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Für die berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation gelten die Vorschriften des Zweiten bis Fünften Unterabschnittes und § 127 mit Ausnahme von § 34 Abs. 2 bis 4, von § 36 Nr. 1, von § 37 Abs. 1 und der §§ 41 bis 47 entsprechend. 2Berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation werden auch gewährt, wenn die berufliche Ausbildung im Sinne des § 40 wegen Art oder Schwere der Behinderung in einer besonderen Ausbildungsstätte für Behinderte stattfindet und in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt wird. 3Behinderte Auszubildende erhalten Leistungen nach § 40 auch dann, wenn ihnen die erforderlichen Mittel auf Grund eines Unterhaltsanspruches zur Verfügung stehen; dies gilt nicht, soweit die Nichtberücksichtigung des Unterhaltsanspruches offensichtlich ungerechtfertigt wäre. 4Behinderte in anerkannten Werkstätten für Behinderte erhalten berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren sowie im Arbeitstrainingsbereich, sofern erwartet werden kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen; Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. 2Sie hat dabei die besonderen Verhältnisse der Behinderten zu berücksichtigen und ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln.