§ 58 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Für die berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation gelten die Vorschriften des Zweiten bis Fünften Unterabschnittes entsprechend, sofern sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnittes nichts Abweichendes ergibt.

(2) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. 2Sie hat dabei die besonderen Verhältnisse der Behinderten zu berücksichtigen und ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln.