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§ 5 SächsArchG - Voraussetzungen für die Eintragung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/2

(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung und die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    seine Hauptwohnung oder seine Hauptniederlassung im Freistaat Sachsen hat,

  2. 2.
    1. a)

      soweit er als Architekt eingetragen werden soll, einen erfolgreichen Abschluss eines mindestens acht Semester Regelstudienzeit umfassenden Studiums in seiner Fachrichtung an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen deutschen Lehranstalt nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, oder

    2. b)

      soweit er als Stadtplaner eingetragen werden soll, in den unter Buchstabe a genannten Lehranstalten den erfolgreichen Abschluss eines eigenständigen, mindestens acht Semester Regelstudienzeit umfassenden Studiums der Stadtplanung, eines Studiums der Architektur oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder eines anderen gleichwertigen Studiums mit Schwerpunkt im Städtebau nachweist,

  3. 3.

    nach Abschluss seiner Ausbildung eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat und

  4. 4.

    nachweist, dass er nach Abschluss seines Studiums innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen in seiner Fachrichtung besucht hat.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.

(2) Ein Antragsteller, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt, ist in die Liste einzutragen, wenn er

  1. 1.
    1. a)

      durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und Arbeitsbescheinigungen nachweist, dass er in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung bei einem Architekten oder Stadtplaner eine mindestens zehnjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, und

    2. b)

      die erforderlichen beruflichen Kenntnisse nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entsprechen, oder

  2. 2.

    sich durch besonders herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Architektur ausgezeichnet hat.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann der Eintragungsausschuss verlangen, dass der Antragsteller die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung vor dem Eintragungsausschuss nachweist.

(3) Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist auf Antrag einzutragen, wenn er ein dem Absatz 1 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis oder einen nach europäischem Recht dem Diplom gleichzusetzenden Ausbildungsnachweis eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaates vorlegt und als Architekt (§ 1 Abs. 1) eine mindestens zweijährige praktische Berufsausübung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nachweist. Von Antragstellern der anderen Fachrichtungen kann der Nachweis einer zweijährigen Berufserfahrung nur verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen reglementierten Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat.

(4) Ein Antragsteller ist im Übrigen auf Antrag einzutragen, wenn er, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 zu erfüllen, eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat, die der an einer deutschen Hochschule gleichwertig ist, und eine mindestens zweijährige praktische Berufsausübung in der entsprechenden Fachrichtung nachweist. Die Eintragung kann versagt werden, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist. Der Eintragungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen.

(5) Ist die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer in einem Lande im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Lande aufgegeben wurde, ist ein Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 in die Liste seiner Fachrichtung einzutragen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.