§ 20 BauPrüfVO - Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 78 BauO NRW sind beizufügen:
- 1.
die Bauzeichnungen (§ 4), die auch im Maßstab 1:50 angefertigt sein können; bei Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen sind in der Grundrisszeichnung (§ 4 Absatz 2) auch die Anordnung und Abmessungen der Rettungswege mit ihrem rechnerischen Nachweis darzustellen (Rettungswegeplan),
- 2.
die Baubeschreibung (§ 5 Absatz 1) mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung,
- 3.
die Nachweise der Standsicherheit (§ 8 Absatz 1) mit Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:10 oder 1:50 der tragenden Einzelteile und deren Verbindungen,
- 4.
erforderlichenfalls Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
- 5.
die Angaben nach § 6 Nummer 2.
(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(3) § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.