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§ 20 BauPrüfVO - Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

Bibliographie

Titel
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 78 BauO NRW sind beizufügen:

  1. 1.

    die Bauzeichnungen (§ 4), die auch im Maßstab 1:50 angefertigt sein können; bei Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen sind in der Grundrisszeichnung (§ 4 Absatz 2) auch die Anordnung und Abmessungen der Rettungswege mit ihrem rechnerischen Nachweis darzustellen (Rettungswegeplan),

  2. 2.

    die Baubeschreibung (§ 5 Absatz 1) mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung,

  3. 3.

    die Nachweise der Standsicherheit (§ 8 Absatz 1) mit Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:10 oder 1:50 der tragenden Einzelteile und deren Verbindungen,

  4. 4.

    erforderlichenfalls Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,

  5. 5.

    die Angaben nach § 6 Nummer 2.

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.