§ 21 BauPrüfVO - Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Baustatik (Prüfämter). Die Prüfämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
Typenprüfungen nach § 68 Absatz 6 Satz 6 und 7 BauO NRW 2018,
- 2.
Prüfung von schwierigen statischen Berechnungen in Sonderfällen und
- 3.
Prüfung von schwierigen Bauvorhaben besonderer Art, zum Beispiel von Fliegenden Bauten.
(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter für Baustatik anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 2 gestatten.
(3) "Prüfingenieurin für Baustatik", "Prüfingenieur für Baustatik", "Prüfingenieurin für Brandschutz" oder "Prüfingenieur für Brandschutz" ist, wer als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde anerkannt ist. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik", "Prüfingenieur für Baustatik", "Prüfingenieurin für Brandschutz" oder "Prüfingenieur für Brandschutz" nicht führen.
(4) Die Prüfämter, die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde.