§ 114 KWO - Vorbereitung der Abwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Für die Vorbereitung der Abwahl gelten die Bestimmungen für die Wahl der Bürgermeister, der Landräte oder des Stadtverbandspräsidenten entsprechend.
(2) Die Anlagen gelten mit der Maßgabe, dass jeweils das Wort "Wahl" durch das Wort "Abwahl" ersetzt wird.
(3) Die Bekanntmachung des Tages der Entscheidung über die Abwahl nach § 82 Abs. 2 KWG erfolgt spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Abwahl.
(4) Die Bekanntmachung des Textes der Entscheidung über die Abwahl erfolgt spätestens am sechsten Tag vor der Abwahl.