§ 114 KWO - Vorbereitung der Abwahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Für die Vorbereitung der Abwahl gelten die Bestimmungen für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.

(2) Die Anlagen gelten mit der Maßgabe, dass jeweils das Wort "Wahl" durch das Wort "Abwahl" ersetzt wird.

(3) Die Bekanntmachung des Tages der Entscheidung über die Abwahl nach § 82 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt spätestens am 24. Tag vor der Abwahl.

(4) Die Bekanntmachung des Textes der Entscheidung über die Abwahl erfolgt spätestens am sechsten Tag vor der Abwahl.