§ 114 KWO - Vorbereitung der Abwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Für die Vorbereitung der Abwahl gelten die Bestimmungen für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten entsprechend.
(2) Die Anlagen gelten mit der Maßgabe, dass jeweils das Wort "Wahl" durch das Wort "Abwahl" ersetzt wird.
(3) Die Bekanntmachung des Tages der Entscheidung über die Abwahl nach § 82 Abs. 2 KWG erfolgt spätestens am 24. Tag vor der Abwahl.
(4) Die Bekanntmachung des Textes der Entscheidung über die Abwahl erfolgt spätestens am sechsten Tag vor der Abwahl.