§ 116 KWO - Feststellung des Abwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.
(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest
- 1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.
die Zahl derjenigen Personen, die abgestimmt haben,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
- 5.
den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
- 6.
den Vomhundertsatz der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der Stimmberechtigten,
- 7.
in welchem Sinne die zur Abwahl gestellte Frage entschieden worden ist.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das nach Absatz 2 festgestellte Ergebnis der Abwahl öffentlich bekannt.