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§ 37 BGBAG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGBAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
400-1

Eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Berechtigten ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die durch die Abschreibung eintretende Wertminderung dadurch ausgeglichen wird, dass entweder

  1. 1.
    dem Stammgrundstück an Stelle des abzuschreibenden Teiles ein anderes Grundstück als Bestandteil zugeschrieben wird, das nach Abzug der Belastungen dem abzuschreibenden Grundstücksteil gleichwertig ist, oder
  2. 2.
    ein der Wertminderung entsprechender Betrag der vorhergehenden Belastungen gelöscht wird.