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§ 40 BGBAG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGBAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
400-1

(1) Gegen den Beschluss, der den Antrag auf Feststellung der Unschädlichkeit zurückweist, ist das Rechtsmittel der Beschwerde, gegen den Beschluss, der die Unschädlichkeit feststellt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig.

(2) Der Beschluss, der die Unschädlichkeit feststellt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.