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§ 36 BGBAG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGBAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
400-1

Die Feststellung darf nur erfolgen, wenn der abzuschreibende Teil im Verhältnis zum Stammgrundstück von geringem Wert und Umfang ist und die Sicherheit der Berechtigten durch die Abschreibung nicht beeinträchtigt wird.